Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Zahlungsbedingungen:
1.1 Alle Preise verstehen sich in Euro. Maßgeblich sind die aktuellen Preise die im Angebot, Preislisten, Internetseiten oder Rechnung angezeigt werden. Preise können von vorangegangenen Preislisten und Angeboten abweichen. Nach Auftragserteilung und Arbeitsbeginn sind 50 % der angebotenen Bruttosumme für das Material zu bezahlen. Die Bezahlung für erbrachte Dienstleistungen wie Sanierungsarbeiten, Angebotserstellung etc. ist innerhalb von 7 Tagen nach Ausführung der Arbeiten, ohne Abzüge zu leisten. Ein Gefälle auf der zu beschichtenden Fläche kann nicht mit der Beschichtung nicht hergestellt werden und wird falls gewünscht zusätzlich hergestellt und berechnet. Berechnungen erfolgen nach vereinbartem Angebotspreis. Angebotspreise sind immer nur an den ausgewiesenen, bzw. den vereinbarten Aufwand gebunden. Mehrleistungen sind immer zusätzlich und separat abzurechnen.
1.2 Die Annahme eines Fixpreises/Pauschale ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
1.3 Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen und bestätigt.
1.4 Bei Wartezeiten für die wir nicht verantwortlich sind oder für vom AG beauftragte Zusatzarbeiten werden nachstehende Kosten berechnet: Für jede Arbeitskraft 40,00 €/ Std für vom Auftraggeber angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden.
1.5 Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend.
1.6 Ein Sicherheitseinbehalt ist nicht vereinbart und wird von uns grundsätzlich, und auch für fertige Aufträge nachträglich, nicht gewährt. Bürgschaftskosten übernimmt immer der Auftraggeber in voller Höhe.
1.7 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung geschaffen hat.
1.8 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
1.9 Bei Auftragsabwicklungen (soweit Vertraglich nicht anders vereinbart) ist unsere Abschlussrechnung innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei Fristüberschreitung sind wir leider gezwungen 3,0% Zinsen inkl. MwSt. per angefangenen Monat zu verrechnen. Zahlungsverzug tritt (ohne das es einer Mahnung bedarf) mit Ablauf von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ein.
1.10 Vertragsinhalt ist, dass bei Überschreitung des Zahlungszieles jeweils nur eine außergerichtliche Mahnung erfolgen muss, bevor gerichtliche Schritte möglich werden.
1.11 Grundsätzlich halten wir uns eine Bedarfsposition offen. Nach mechanischen Vorarbeiten wie z.B. Fliesenabriss oder Stämmen, können Schäden sichtbar werden, die vorher nicht zu erkennen waren und die unser Angebot nicht enthalten kann. Hierzu können u.a. auch chemische, oder andere, bei der Besichtigung nicht erkennbare Verunreinigungen gehören.
§ 2 Erfüllungsort und Gerichtsstand:
2.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Seiten ist Monheim am Rhein.
§ 3 Liefer- und Logistikbedingungen:
3.1 Die Beheizung der Räume und Strombedarf der Baustelle sowie benötigte Wassermengen, sind bauseits zu stellen. Ebenso wird bauseits die Zugänglichkeit der zur Arbeitsausführung notwendigen Flächen gewährleistet. Die angebotenen Produkte, die in Mustern, Fotos und im Internet dargestellt sind, sind nur angenäherte Muster und nicht verbindlich, da es sich um Naturprodukte handelt, die natürlichen Schwankungen unterliegen.
3.2 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
3.3 Das angelieferte Material ist nach Absprache trocken unterzustellen. Dies gilt insbesondere in Wintermonaten. Bei Nichtbeachtung dieser Vorgehensweise, kann das Material durch den extremen Temperatureinfluss unbrauchbar werden. Sollte dies der Fall sein, muss vom Auftraggeber, auf seine Kosten, Ersatz beschafft werden.
3.4 Sendet das Transportunternehmen die versandte Ware an den Verkäufer zurück, da eine Zustellung beim Kunden nicht möglich war, trägt der Kunde die Kosten für den erfolglosen Versand.
§ 4 Technische Bedingungen:
4.1 Ebenflächigkeit nach ÖNORM B 2232 bzw. nach Wunsch des Auftraggebers, die Ebenflächigkeit sowie, Mindestdruckfestigkeit 30 N/mm², Mindesthaftzugsfestigkeit 1,5 N/mm² muss bauseits geprüft werden.
4.2 Die Raumtemperatur bei Beschichtungsarbeiten mit Flüssigkunststoffen darf während der gesamten Dauer 10 Grad Celsius nicht unterschreiten. Die Restbodenfeuchte auf den zu beschichtenden Rohböden darf bei den Arbeiten nicht mehr als 4,0 % CM-Feuchte betragen. Nasse Anhaftungen wie Wasser, oder andere Flüssigkeiten, führen sofort zur Unterbrechung der Baustelle. Der AG hatt solche Ereignisse zu vertreten und geeignete Maßnahmen zu treffen, um solche Behinderungen auszuschließen.
4.3 Alle von uns ausgeführten Beschichtungen bestehen aus einem flüssigen Kunststoff, der mittels Spezialwerkzeug aufzutragen ist, welches nur die gleichmäßige Verteilung pro Quadratmeter gewährleistet bzw. die tiefen Unebenheiten, wie z. B. Löcher, und Risse schließt. Wellen oder Beulen im Boden übernimmt dieser Belag und füllt nur im gewissen Umfang die Wellentäler. Des Weiteren hinterlässt die glänzende und neue Fläche den Eindruck größerer Unebenheiten als zuvor.
4.4 Die von uns verlegten Beschichtungen entsprechen in Härtegrad und Kratzverhalten Industriebodenansprüchen. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Beschichtungen durch unsachgemäße Behandlung nicht angegriffen werden. Schäden die aus einer unsachgemäßen Behandlung des Bodens resultieren lassen die Gewährleistung erlöschen. Von unsachgemäßer Behandlung spricht man u.a. bei schleifenden Beanspruchungen, Schlageinwirkungen oder kratzender Beanspruchung.
4.6 Unsere Zwischenlagen bezeichnen wir als Kratz-, Grundier- und Mörtelspachtelung. Bei all diesen Systemen oder von Hand aufgebrachten Ausgleichsschichten dieser Art, kann eine Glätte DIN für Estrich und Beton nicht angewandt werden. Somit ist die DIN 18202 in keiner Ausführung oder Klasse zu verlangen oder zu erfüllen.
4.7 Die technischen Daten welche wir im Angebot nieder schrieben, beinhalten den Besichtigungszustand und sind vom Kunden im Auftragsschreiben zu berichtigen, sofern diese bis zum Ausführungszeitraum verändert werden.
4.8 Beschichtungsarbeiten werden von uns mit besten Wissen und Gewissen durchgeführt. Risse im Untergrund werden der Norm entsprechend verharzt. Jedoch kann von uns keine Gewährleistung über zukünftige Schwind- Bauwerks- sowie div. Setzungsrisse gegeben werden. Die dadurch entstehenden Beschichtungsschäden fallen nicht in unsere Gewährleistungspflicht.
4.9 Kostenlose bauseitige Leistungen: Strom 230 Volt am unmittelbaren Arbeitsbereich.
§ 5 Gewährleistungsbedingungen:
5.1 Bei unseren Naturprodukten, kommt es zu Abweichungen in Farb-, Struktur- oder Korn- und Gesteinsgröße gegenüber Mustern oder vorherigen Lieferungen gleicher Produktbezeichnung. Diese Abweichungen sind naturbedingt und nicht zur Mängelrüge berechtigt. Sollten sich Steine durch mechanisch erzeugte Beschädigungen lösen oder die Kieselsteine / Marmorsteine durch eine falsche Pflege beschädigt werden so berechtigt dies nicht zur Mängelrüge. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler oder Verarbeitungsfehler entstehen. Garantie auf Elektrogeräte, wie Maschinen oder Infrarotheizungen übernimmt der jeweilige Produkt-Hersteller. Garantie und Gewährleistung geben wir nur auf die von unserem Fachpersonal erbrachten Leistungen und nicht auf Produkte und Leistungen, die der Kunde selbst verarbeitet hat. Die Dauer der Gewährleistung beginnt mit der Einbringung des Baumaterials. Die Frist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und beginnt mit dem Tag der Fertigstellung. Ein Gefälle auf der zu beschichtenden Fläche kann nicht mit der Beschichtung nicht hergestellt werden. Bei nicht ausreichendem Gefälle oder größeren Unebenheiten am Untergrund ist der Ausgleich der Vorarbeit oder Gefälleeinbau zusätzlich zu berechnen. Für eventuell entstehende Verfärbungen auf den von uns beschichteten Bauwerken aufgrund von z.B. Gerbsäuren von Blütenstaub, Algenbildungen, Rost oder Platinauswaschungen von Kupferrinnen kann keine Gewährleistung übernommen werden. Da die Spachtelarbeiten mit Steinteppich in Handarbeit ausgeführt werden, kann es unter Umständen zu kleinen Unebenheiten führen, die von einer Reklamation ausgeschlossen sind.
5.11 Bei erhalt Ihrer Auftragserteilung bestätigen Sie, unsere AGBs als gelesen und Akzeptiert.
Pflegehinweis:
Generell sollten Bodenbeschichtungen 1-2-mal Jährlich auf Beschädigungen überprüft werden. Vorhandene Schäden sollten umgehend repariert werden. Polyurethan-und Epoxyböden sollten 1-2-mal Jährlich grundgereinigt, und mit einer Acrylatwischpflege behandelt werden.
Pflegeanleitungen sind vorher mit uns abzusprechen.